Satzung des PSV Cottbus '90 e.V.
Hier finden Sie ein Auszug aus der Satzung des PSV Cottbus '90 e.V.. Die
vollständige Satzung gibt es hier
als PDF-Datei.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Polizeisportverein Cottbus 90 ist eine selbstlos
tätige, freiwillige, sich selbst verwaltende, gemeinnützige Organisation
und inhaltlich darauf ausgerichtet, allen ihren Mitgliedern nach den
Prinzipien des Amateursports eine vielseitige und regelmäßige sportliche
Tätigkeit zu sichern.
- Der PSV Cottbus 90 fördert durch Körperkultur und Sport
die allseitige Entwicklung seiner Mitglieder, ihre körperliche und
geistige Leistungsfähigkeit und wendet sich konsequent gegen Ziele, die
Glaubens-, Rassen- und Völkerhass beinhalten und ist politisch neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt im Rahmen des § 2 dieser Satzung
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster
Linie keine eigenen wirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins
dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person
darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Vereinsmitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen
werden. Jugendliche unter 18 Jahre bedürfen der schriftlichen Erlaubnis
der gesetzlichen Vertreter.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht
vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem
anderen überlassen werden.
- Der Verein unterscheidet Jugendmitglieder (unter 18
Jahre), ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder (über 18 Jahre).
- Die Abteilungen können für sich andere
Unterscheidungskriterien treffen (z.B. aktive und passive Mitglieder)
und daran bestimmte Voraussetzungen, Rechte und Pflichten binden.
§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen wird durch
einen schriftlichen Antrag, unter Anerkennung dieser Satzung, vorläufig
erworben. Über die Aufnahme entscheidet die Abteilungsleitung durch
Beschluss mit einfacher Mehrheit. Damit beginnt, zu dem beantragten
Termin, die vorläufige Mitgliedschaft.
- Der Vorstand des Vereins ist innerhalb von vier Wochen
durch die Abteilungsleitung schriftlich über die Aufnahme zu
informieren. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Vorstand nicht
innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Aufnahmeinformation
widerspricht.
- Der Beitritt erfolgt für mindestens ein Jahr.
- Bei der Ablehnung des Aufnahmeantrages ist die
Abteilungsleitung bzw. der Vorstand nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Auf Vorschlag des Vorstandes können Personen, die sich
um den Verein besonders verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder
ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitglieder erfolgt durch die
Mitgliederversammlung.
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt (Kündigung),
- durch Ausschluss aus dem Verein,
- durch Tod,
- Auflösung der Abteilung,
- Auflösung des Vereins.
- Die Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ende des
Halbjahres möglich. Sie ist mindestens zwei Monate zuvor gegenüber der
Abteilungsleitung schriftlich zu erklären.
Jugendliche Mitglieder können davon abweichend, durch
Antrag an die Abteilungsleitung, zum Quartalsende die Mitgliedschaft
beenden.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied
nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen
gegenüber der Abteilung bzw. dem Verein.
§ 12 Beitragswesen und Umlagen
- Jedes Mitglied hat einen Vereinsbeitrag (Grundbeitrag)
und eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Über die Festsetzung entscheidet
der Vereinsrat. (§ 18 Abs.2) Die Höhe (Festsetzung) des Grundbeitrages
und der Aufnahmegebühr sollte so bemessen sein, dass die Aufwendung des
Vereins abgesichert sind.
- Der Grundbeitrag und die Aufnahmegebühr wird
differenziert nach Mitgliedsart § 8 Abs. 3 in Beitragsklassen festgelegt
und erhoben.
- Unabhängig vom Grundbeitrag (Absatz 1) können die
Abteilungen durch Beschluss der Abteilungsversammlung einen eigenen
Abteilungsbeitrag erheben.
- Der Grundbeitrag des Vereins, die Aufnahmegebühr (Abs.
1) und der Abteilungsbeitrag (Abs. 3) sind quartalsweise bis zum 15. Tag
im zweiten Monat des Quartals zu entrichten. Zur Entrichtung der
Beiträge sollte der bargeldlose Zahlungsverkehr
(Dauerauftrag/Lastschriftverfahren) angestrebt werden. Ehrenmitglieder
sind von der Betragszahlung befreit.
- Die Abteilungen führen den Grundbeitrag jeweils zum
Quartalsende des I. und III. Quartals (30. März/30. September) des
Kalenderjahres an den Verein ab.
§ 13 Rechte der Mitglieder
- Den Mitgliedern stehen auf Grundlage der Satzung sowie
der Ordnungen der Abteilungen alle zur Nutzung bestätigten Sportanlagen
und Sportmaterialien unentgeltlich zur Verfügung.
- Ermöglichung der Teilnahme an Sportveranstaltungen,
Wettkämpfen und Meisterschaften.
- Forderung nach Rechenschaftslegung über die Tätigkeit
der Organe des Vereins.
- Einbringung von Vorschlägen und Hinweisen zur
Verbesserung des Vereinsleben.
- Antwort auf Eingaben, Fragen und Kritiken zu bekommen.
- Teilnahme an Versammlungen und Veranstaltungen des
Vereins sowie Wahrnehmung des passiven Wahlrechts ab vollendetem 18.
Lebensjahr.
- Jugendliche Mitglieder haben das Recht:
- nach Vollendung des 12. Lebensjahr einen Jugendwart
zu wählen;
- nach Vollendung des 16. Lebensjahr haben sie Stimm-
und Wahlrecht.
§ 14 Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder des Vereins haben die Pflicht:
- die Satzung des Vereins und der Ordnungen des
Vereins sowie der Abteilungen einzuhalten;
- zu ehrlichem, kameradschaftlichem und sportlich –
fairem Verhalten;
- zu ordnungsgemäßem und sorgsamen Umgang/ Nutzung der
Sportanlagen, Einrichtungen und Geräte;
- termingemäße Entrichtung der Beiträge.